Schulordnung
für die Albrecht Graf von Ingelheim-Musikschule e.V.
Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern.
§ 1 Aufgabe
Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.
Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührengestaltung.
Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
§ 2 Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
Die Musikschule gliedert sich in
- Elementarstufe/Grundstufe
- Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
- Ensemblefächer
- Ergänzungsfächer
- Studienvorbereitende Ausbildung
- Kooperationen
- Projekte und Veranstaltungen.
Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.
§ 3 Elementarstufe/Grundstufe
1. Musikalische Früherziehung
Alter
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3 bis 6 Jahre
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Voraussetzungen
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Keine
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Unterrichtsform
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Gruppe
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Unterrichtseinheiten
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1 – 2
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Dauer
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ca. 1 Jahr
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2. kreative Musikwerkstatt
Alter
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-
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Voraussetzungen
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Keine
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Unterrichtsform
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Gruppen ab 7 Kinder
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Unterrichtseinheiten
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1 – 2
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Dauer
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1 - 2 Jahre
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Orientierungsangebote ermöglichen in erster Linie eine gesicherte Auswahl und Entscheidung für den Instrumental-/Vokalunterricht.
3. Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter)
Alter
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6 - 9 Jahre
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Voraussetzungen
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Keine
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Unterrichtsform
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Klassen/Gruppen/Großgruppen
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Unterrichtseinheiten
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1 – 2
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Dauer
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Programmbezogen
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Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemein bildender Schule gestaltet.
§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht
- In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen
- Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht
- Jugendliche und Erwachsene.
- Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen
- Streichinstrumente
- Zupfinstrumente
- Holzblasinstrumente
- Blechblasinstrumente
- Tasteninstrumente
- Schlaginstrumente
- Gesang
- Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 5 Schülern (30/45/60 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (20/30/45 Minuten pro Woche) erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung in Abstimmung mit dem Vorstand.
§ 5 Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
Vor Schuljahresbeginn soll die Einteilung der Unterrichtsstunden mit der Vorsitzenden bzw. dem Vorstand besprochen werden.
§ 6 Ergänzungsfächer
Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 7 Begabtenförderung/Studienvorbereitende Ausbildung
- Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.
- Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:
- Vokal-/Instrumentalunterricht: Zwei Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach
- Ensemblefach
- Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie
- Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
- Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung/studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.
§ 8 Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern, in denen u.a. die finanziellen Rahmenbedingungen geregelt sind.
§ 9 Projekte und Veranstaltungen
Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
§ 10 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen jeweils örtlich geltenden Bestimmungen.
§ 11 Unterrichtsdauer
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.
§ 12 Anmeldung/Aufnahme
Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmeldungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 13 Daten/Datenschutz
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt.
§ 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
- Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 30. Juni schriftlich zugehen.
- Während des Schuljahres kann der Schüler nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen.
- Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.
§ 15 Verhinderung
Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
§ 16 Unterrichtsausfall
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Kann der Unterricht bei Erkrankung der Lehrkraft nicht nachgeholt oder vertreten werden, entsteht ab der vierten Stunde in Folge ein Erstattungsanspruch.
§ 17 Unterrichtsstätten
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
§ 18 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
§ 19 Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).
§ 20 Öffentliches Auftreten
Der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.
§ 21 Instrumente
Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.
§ 22 Bescheinigung
Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.
§ 23 Unfallversicherung
Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.
§ 24 Schlussbestimmung
Diese Schulordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.