Hinweise zur Grundsteuer 2025
I.Allgemeine Informationen
Ab dem 27.12.24 beginnt die VG mit dem Versenden der neuen Grundsteuerbescheide für 2025. Diese basieren erstmals auf dem neuen Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, das die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Bayern hat die Rechtsprechung im BayGrStG als wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
II.Ermittlung des Grundsteuerbetrages: Wer macht was?
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich – wie bisher – aus einem dreistufigen Verfahren. Der Grundsteueräquivalenzbetrag bzw. der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Gemeinde mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
Zuständigkeit des Finanzamtes
- Feststellung der Grundsteueräquivalenzbeträge für Grundsteuer B (Grundvermögen)
- Feststellung des Grundsteuerwertes für Grundsteuer A (land- + forstwirtschaftliches Vermögen)
- Bescheid über den Grundsteuermessbetrag (Grundsteuer A +B)
- Änderungen des Eigentümers (z. B. bei Verkauf oder Erbschaft),
- Änderungen der Grundstücksdaten (z. B. Grundstücksgröße, Bebauung).
Der Grundsteueräquivalenzbetrag bzw. der Grundsteuerwert und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung abgegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuermessbetrag wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Für Änderungsanträge hat das Finanzamt einen Vordruck aufgelegt auf dem die Anschrift des Finanzamtes sowie die häufigsten Änderungsgründe bereits vorgedruckt sind. Das betreffende Formular haben wir für Sie auf unserer Homepage (www.vgem-mespelbrunn.de - Obernburg oder www.vgem-mespelbrunn.de - Aschaffenburg) zum Download bereitgestellt. Alternativ hierzu halten wir den Vordruck auch im Rathaus in der Kämmerei zur Abholung bereit.
Bitte beachten Sie dass die Gemeinde bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes (= Grundsteuermessbetragsbescheide) gebunden ist und keine Möglichkeit hat diesbezüglich Änderungen (z. B. Messbetragshöhe, Eigentümer) vorzunehmen.
Telefonnummer Finanzamt Aschaffenburg
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06021 / 4920
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E-Mail Finanzamt Aschaffenburg
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Poststelle.fa-ab@finanzamt.bayern.de
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Öffnungszeiten Finanzamt Aschaffenburg
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Mo, Di, Fr: 08.30 – 12.00 Uhr, Mi: geschlossen
Do: 08:30-12:00 und 14:00-17:00 Uhr
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Grundsteuer-Hotline
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089 / 30 70 00 77
Mo, Do: 09:00-16:00 Uhr, Di, Mi, Fr: 09:00-13:00 Uhr
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Zuständigkeit der Gemeinde
- Festsetzung des Hebesatzes
- Festsetzung der Grundsteuerbescheide und Mahnungen
- Einziehung von Grundsteuerforderungen
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde.
Telefonnummer
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06092 / 942-110
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E-Mail Sachbearbeiterin
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angelina.anselmi@vgem-mespelbrunn.bayern.de
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Öffnungszeiten
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Mo Fr: 08:00-12:00 Uhr, Do: 08:00-12:00 und 14:00-18:00 Uhr
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III. Was bedeutet (Gesamt-) Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-) Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
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Ihre Gemeindeverwaltung