Im folgenden finden Garten- und Waldbesitzer Informationen zu den Regelungen für Rückschnitt von Bäumen bzw. Hecken bzw. Fallarbeiten, zum Verbrennen von Gartenabfällen bzw. Verbrennen von Schlagabraum bei Waldarbeiten.
In welchem zeitlichen Rahmen ist der Rückschnitt von Bäumen und Hecken u. a. zulässig?
In den Monaten Oktober bis Februar dürfen Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze geschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Vom 1. März bis einschließlich 30. September ist in der freien Natur grundsätzlich nur der schonende Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen erlaubt (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).
Dies gilt in der Regel nicht für Bäume in Hausgärten und Kleingartenanlagen. Diese dürfen auch in den Sommermonaten gefällt oder radikal zurück geschnitten werden. Für Hecken und Sträucher in Hausgärten gilt wie auch in der freien Natur, dass lediglich Form- und Pflegeschnitte erlaubt sind.
Ein Rückschnitt ist allerdings immer verboten, wenn sich nistende Vögel oder Fledermäuse in oder auf den Gehölzen befinden (§ 44 BNatSchG).
Entsorgung von Gartenabfällen
Pflanzliche Abfälle aus privaten Gärten, insbesondere nicht holzige Abfälle wie Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Geruchsbelästigung der Nachbarn vermieden wird.
Das Verbrennen von Gartenabfällen innerhalb der Ortschaft ist ganzjährig verboten!
Gartenabfälle (Strauchschnitt, Äste u.ä.) können auf den gemeindlichen Grünabfallplätzen entsorgt werden, sofern eine Verrottung (z.B. Kompostierung) auf dem eigenen Grundstück nicht möglich ist.
Das Entsorgen von Gartenabfällen, die in Privatgärten angefallen sind sowie Biomüll im Wald und entlang von Wegen ist verboten!
Außerhalb der Ortslage dürfen trockene Gartenabfälle (Sträucher, Äste u.ä.) nur auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, zwischen Oktober und Ende Februar verbrannt werden.
Details zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind in § 2 Abs. 4 i. V. m. § 5 der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Pfl- AbfV)“ geregelt:
- Nur außerhalb von Ortschaften
- nur zwischen Oktober und Febuar, nur an Werktagen von 6 – 18 Uhr
- keine Belästigung Dritter durch Rauch darf entstehen
- nicht bei Wind verbrennen, um ein Übergreifen von Feuer zu verhindern
- Bewachung des Feuers von mind. 2 über 16-jährigen Personen mit geeignetem Löschgerät
- ein Schutzstreifen um Feuerstelle
- Löschen der Glut bei Einbruch der Dunkelheit
Bitte bedenken Sie, dass in Haufen von länger liegenden Gartenabfällen unter Umständen Tiere leben können. Eine Kontrolle ist daher ratsam.
Gefahren und Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
Gemäß § 4 der Verordnung über die Verhütung von Bränden - VVB müssen offene Feuerstätten im Freien von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m entfernt sein.
Des Weiteren wird empfohlen, folgende Abstände einzuhalten:
- 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen
- 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden
- 100 m zu sonstigen Gebäuden
- 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen
- 100 m zu Waldrändern
- 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der folgenden Wege:
- 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie zu Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden
- 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen
Bei starkem Wind bzw. langanhaltender Trockenheit darf kein Feuer entzündet werden.
Bei drohender Waldbrandgefahr ist ein Verbrennen nicht erlaubt! Bitte erkundigen Sie sich vor dem Verbrennen, ob ein Feuerverbot ausgesprochen wurde (www.vgem-mespelbrunn.de/feuerverbot )
Verbrennen von Schlagabraum bei Waldarbeiten
Das Verbrennen von Astmaterial und Gipfeln (Schlagabraum) bei Waldarbeiten, die sog. Daxenfeuer, sind grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 4 BayWaldG für den Waldbesitzer oder dessen Beschäftigte erlaubt; bei Waldbrandgefahr muss jedoch darauf verzichtet werden. Derartige Daxenfeuer sollen auf begründete Ausnahmefälle beschränkt werden wie beispielsweise bei der Borkenkäferbekämpfung. Alternativ werden das Häckseln des Materials, verstreutes Liegenlassen oder Bündeln auf Haufen oder Schlauen empfohlen.
In der Regel überwiegen bei Daxenfeuern die Nachteile wie Luftverschmutzung, Nährstoffverluste, Risiken von entstehenden Waldbränden und der sehr hohe Arbeitsaufwand.
Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen sein (siehe Bestimmungen zum Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle).
Bei drohender Waldbrandgefahr ist ein Verbrennen nicht erlaubt! Bitte erkundigen Sie sich vor dem Verbrennen, ob ein Feuerverbot ausgesprochen wurde (www.vgem-mespelbrunn.de/feuerverbot)
Das rechtswidrige Verbrennen pflanzlicher Abfälle erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.