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Informationen zum geplanten Neubau des VG-Gebäudes

Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,

seit vielen Jahren laufen Abstimmungen und Planungen zum Neubau eines Verwaltungsgebäudes für die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn. Auf dieser Seite finden Sie ausführliche Informationen zu diesem Projekt, das zurzeit allerdings angesichts der angespannten Haushaltslage und der rasanten Kostenentwicklungen in den Bereichen Finanzierung und Baukosten laut Beschluss vom November 2022 auf Eis gelegt ist.

Am 20. August 2023 wird in den Gemeinden Dammbach und Mespelbrunn ein Bürgerentscheid über das geplante neue Verwaltungsgebäude der VG Mespelbrunn stattfinden. Die Initiatoren möchten einen Weisungsbeschluss herbeiführen, der die Vertreter der Gemeinden Dammbach und Mespelbrunn in der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn zwingt, gegen einen Neubau zu stimmen.

Anlässlich dieser Gegebenheiten können Sie sich in einer Informationsschrift zum Neubau des VG-Gebäudes anlässlich der Bürgerentscheide in Dammbach und Mespelbrunn zu diesem Thema informieren.

Die Informationsschrift finden Sie hier (PDF-Datei).

   

 

Aktueller Entwurf - Ansicht von Westen

 

Erläuterung zum Vorentwurf

Der Entwurf des neuen Rathauses mit deutlich reduziertem Raumprogramm sieht einen im Wesentlichen
2-geschossigen Hauptbaukörper vor, der die Hauptbauflucht der angrenzenden Kirche aufnimmt.
Dieser Gebäudeteil ist als kompakter 2-Bund konzipiert.
Zusätzlich „docken“ 2 Volumen in Funktion des Saals und des Hackschnitzelbunkers zur Straßen- und
Flussseite an, und bilden dadurch zur Vor- und Rückseite städtebauliche Räume. Dieses Volumen unterscheiden
sich in Ihrer Materialität und Formgebung zum Hauptbaukörper.
Auf diese Weise entsteht ein räumlich gefasster Vorbereich, der sich zum Kirchvorplatz hin fortsetzt.
Der Vorplatz wird durch den Hauptbaukörper und den nördlich angedockten Saalbaukörper gebildet,
an dessen Schnittstelle der Haupteingang liegt.
Auf der Rückseite Richtung Kirche befindet sich der angedockte Hackschnitzelbunkerbaukörper, der
hier eine gebäudeunabhängige Anlieferung des Füllgutes ermöglicht, und im EG direkt an den Heizraum
angrenzt.
Auf dem 2-geschossigen Hauptbaukörper kommt ein langgestrecktes Pultdach zum Tragen, aufgrund
dessen der Baukörper mit seiner ansteigenden Attika als „Skulptur“ wirkt, und damit die öffentliche
Wirkung des Gebäudes unterstreicht, sowie eine passende Ergänzung zur skulpturalen Pultdacharchitektur
der Kirche bildet. Das Pult hat nur in Längsrichtung eine Dachneigung von ca. 10,5%, in der Querrichtung
4,3%.
Im nach Süden ansteigenden Dach ergibt sich über eine Fläche von ca. 220m² eine 3. Ebene als Dachgeschoss,
in der Lagerräume angeordnet sind.


Der Baukörper liegt komplett außerhalb der im Jahr 2021 neu berechneten HQ100-Linie.


Der Hauptbaukörper als 2-Bund ist so konzipiert, dass an dessen Gebäudeenden jeweils ein Treppenraum
platziert ist. Im Bereich des Haupteingangs im EG befinden sich das Bürgeramt, sowie die Allianz
Spessartkraft, die auch direkt von außen erschlossen werden kann. Richtung Süden schließt sich der
Sozialraum mit vorgelagerter Terrasse zur Flussseite an, sowie Nebenräume und Technikflächen. Der
Saal wird direkt vom Eingangsfoyer erreicht, und kann aufgrund seiner vorgelagerten Position in der
Raumhöhe höher sein als die Geschosshöhe des EG vom Hauptbaukörper.
Im OG befinden sich das Personalamt, das Bauamt, Kämmerei sowie das Hauptamt. Der mittig liegende
Flur erhält seine Großzügigkeit und Attraktivität aufgrund des ansteigenden Daches, das im kleinen
Vorbereich vor dem Hauptamt zudem ein Oberlicht erhält. Hier befindet sich auch der Aufzug, der bis
in das darüberliegende Dachgeschoss führt und dort auch die Lagerräume erschließt.
Seite 2
Im Dachgeschoss befindet sich neben dem geforderten Lagerraum mit 80m² Nutzfläche ein zusätzlicher
Raum von ca. 76m², der ebenso als Lager genutzt werden kann.

Erweiterbarkeit
Das Gebäude ist so konzipiert, dass auf der Südseite zum Vorplatz ein 1-geschossiger Erweiterungsbau
mit einer Nettogrundrissfläche von ca. 144m² realisiert werden könnte. Dann würden die dort geplanten
Kurzzeitstellplätze entfallen, die weiter im Norden des Grundstückes nachgewiesen werden
müssten.

 

 

Vorplanung mit Parkflächen vom 10.06.2021. Im aktuellen Planungsstand wurde der südliche Flügel aus Kostengründen gestrichen und es sind keine Flächen mehr vorgesehen für die Touristikinformationen und die Forstbetriebsgemeinschaft wie ursprünglich geplant.

 

 

Informationen zur Bindungswirkung des Bürgerentscheids

Anlässlich der von den Initiatoren des Bürgerbegehrens geschalteten Anzeige im Amts- und Mitteilungsblatt vom 11. August 2023 möchte die Verwaltung zu den darin getroffenen Aussagen Stellung beziehen. Die folgenden rechtlichen Aussagen wurden vorab von der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Aschaffenburg auf Richtigkeit geprüft.

Uns ist es ein großes Anliegen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Entscheidungsfindung auf richtige Aussagen stützen können.

Die Bindungswirkung eines Bürgerentscheids ist in Art 18 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) festgelegt. Demnach ist die kommunale Vertretungskörperschaft an den Inhalt eines mehrheitlich bestätigten Bürgerentscheids für die Zeit von einem Jahr gebunden, wenn sich in dieser Zeit die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich ändert.

Ein aufgrund dieser Bindungswirkung gefasster Beschluss bleibt somit grundsätzlich so lange bestehen, bis dieser aufgehoben oder ersetzt wird. Nach dem Ablauf der einjährigen Bindungswirkung unterliegen die Vertreter in den Gremien wieder nur ihrem Gewissen und nicht eines vorgegebenen Abstimmungszwangs, wie dies durch einen Bürgerentscheid bewirkt werden kann.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich ebenfalls wiederholt mit der Bindungswirkung von Bürgerentscheiden befasst.

Das Gericht stellte hierbei fest, dass eine zu lange Bindungswirkung zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des Kernbereichs der Selbstverwaltung der Gemeinden führe.

Der Verfassungsgerichtshof entschied dabei auch, dass die in der Kommunalwahl demokratisch gewählten Organe der Gemeinden funktionsfähig und in der Lage bleiben müssen, eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln. Bei einer übermäßigen Sperrwirkung durch Bürgerentscheide wäre dies nicht mehr gegeben. Eine solche würde bewirken, dass die gewählten Vertretungskörperschaften der Gemeinden nicht mehr tätig werden können, dass sie also ihre Aufgaben, zu deren Durchführung sie von den Bürgern gewählt und demokratisch legitimiert worden sind, für eine möglicherweise längere Zeit nicht erfüllen können. Gerade, wenn sich die Grundlagen und Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt des Bürgerentscheid vorlagen, maßgeblich verändern, kann es aus Sicht des Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden geradezu geboten sein, erneut zu entscheiden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einem Bürgerentscheid die gestellte Frage in dem Sinn entschieden ist, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten in einer Gemeinde umfasst. Demnach könnten in Mespelbrunn ca. 350 und in Dammbach 300 Personen – bei einer Einwohnerzahl von 2.300 und 1.950 – grundlegende Entscheidungen der Gemeinderäte blockieren. Auch deshalb beläuft sich die Bindungswirkung eines Bürgerentscheids nur auf einen begrenzten Zeitraum.

Hinzugefügt werden muss, dass der Bürgerentscheid nur Wirkung auf die konkrete Fragestellung entfaltet. Auf weiterführende oder anders lautende Entscheidungen hat dies im Hinblick auf die Bindung der Gemeinderäte keine Auswirkung.

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