Anlässlich der von den Initiatoren des Bürgerbegehrens geschalteten Anzeige im Amts- und Mitteilungsblatt vom 11. August 2023 möchte die Verwaltung zu den darin getroffenen Aussagen Stellung beziehen. Die folgenden rechtlichen Aussagen wurden vorab von der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Aschaffenburg auf Richtigkeit geprüft.
Uns ist es ein großes Anliegen, dass sich die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Entscheidungsfindung auf richtige Aussagen stützen können.
Die Bindungswirkung eines Bürgerentscheids ist in Art 18 a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) festgelegt. Demnach ist die kommunale Vertretungskörperschaft an den Inhalt eines mehrheitlich bestätigten Bürgerentscheids für die Zeit von einem Jahr gebunden, wenn sich in dieser Zeit die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich ändert.
Ein aufgrund dieser Bindungswirkung gefasster Beschluss bleibt somit grundsätzlich so lange bestehen, bis dieser aufgehoben oder ersetzt wird. Nach dem Ablauf der einjährigen Bindungswirkung unterliegen die Vertreter in den Gremien wieder nur ihrem Gewissen und nicht eines vorgegebenen Abstimmungszwangs, wie dies durch einen Bürgerentscheid bewirkt werden kann.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich ebenfalls wiederholt mit der Bindungswirkung von Bürgerentscheiden befasst.
Das Gericht stellte hierbei fest, dass eine zu lange Bindungswirkung zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des Kernbereichs der Selbstverwaltung der Gemeinden führe.
Der Verfassungsgerichtshof entschied dabei auch, dass die in der Kommunalwahl demokratisch gewählten Organe der Gemeinden funktionsfähig und in der Lage bleiben müssen, eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln. Bei einer übermäßigen Sperrwirkung durch Bürgerentscheide wäre dies nicht mehr gegeben. Eine solche würde bewirken, dass die gewählten Vertretungskörperschaften der Gemeinden nicht mehr tätig werden können, dass sie also ihre Aufgaben, zu deren Durchführung sie von den Bürgern gewählt und demokratisch legitimiert worden sind, für eine möglicherweise längere Zeit nicht erfüllen können. Gerade, wenn sich die Grundlagen und Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt des Bürgerentscheid vorlagen, maßgeblich verändern, kann es aus Sicht des Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden geradezu geboten sein, erneut zu entscheiden.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einem Bürgerentscheid die gestellte Frage in dem Sinn entschieden ist, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten in einer Gemeinde umfasst. Demnach könnten in Mespelbrunn ca. 350 und in Dammbach 300 Personen – bei einer Einwohnerzahl von 2.300 und 1.950 – grundlegende Entscheidungen der Gemeinderäte blockieren. Auch deshalb beläuft sich die Bindungswirkung eines Bürgerentscheids nur auf einen begrenzten Zeitraum.
Hinzugefügt werden muss, dass der Bürgerentscheid nur Wirkung auf die konkrete Fragestellung entfaltet. Auf weiterführende oder anders lautende Entscheidungen hat dies im Hinblick auf die Bindung der Gemeinderäte keine Auswirkung.